- Als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannter Verein -

„Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation erkennt man daran, wie sie ihre Tiere behandelt.“

(Mahatma Ghandi)

Tierfreunde Duisburg e.V.

Unsere Satzung


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein „Tierfreunde Duisburg e.V." mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist,
a) der Tierwelt Schutz zu verschaffen und sie zu bewahren vor
aa) boshafter, mutwilliger und leichtsinniger Quälerei und Misshandlung,
ab) Grausamkeit bei ihrer Tötung und
ac) einer Verfolgung, die auf einem Verkennen ihres Nutzens beruht.
b) das Recht des Tieres auf Schutz zur gesetzlichen Anerkennung und zur
moralischen Überzeugung zu bringen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Verfolgung von Tierquälereien
und schlechter Tierhaltung, Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere sowie
deren Weitervermittlung, tierärztliche Betreuung sowie Beratung über artgerechte
Tierhaltung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitglieder, Stifter
Der Beitritt zum Verein steht ohne Unterschied des Geschlechts jedem frei, der sich
zur Zahlung des Jahresbeitrages bereit erklärt. Über die Höhe des Beitrages und die
Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er kann jederzeit
erfolgen, jedoch ist der Beitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten. Ein Mitglied,
das nach Ablauf des Geschäftsjahres seinen Beitrag noch nicht gezahlt hat, wird vom
Geschäftsführer zur Zahlung aufgefordert und zwar schriftlich. Falls die Zahlung nach
zweimaliger schriftliche Aufforderung nicht erfolgt, kann das Mitglied vom Vorstand
ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft erlischt bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
von selbst. Unwürdige Mitglieder und solche, die den Verein oder die Tierschutzbestrebungen
oder deren Ansehen schädigen, werden vom Vorstand schriftlich
zum Austritt aufgefordert und im Nichtbeachtungsfalle vom Vorstand ausgeschlossen.
§ 4 Verwaltung des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Hauptversammlung und den Vorstand
verwaltet.
§ 5 Hauptversammlung
Die Hauptversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. In ihnen ist jedes
persönlich erscheinende großjährige Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsmäßig
einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, abgesehen
von den in § 13 und § 14 vorgesehenen Fällen, mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zum ausschließlichen Geschäftsbereich der Hauptversammlung gehören:

1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes
3. Entlastung des Vorstandes im Hinblick auf die vom Kassenführer aufzustellende
Jahresrechnung
4. Wahl zweier Rechnungsprüfer
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des bei
der Auflösung verbliebenen Vermögens.
Die ordentliche Hauptversammlung findet an einem vom Vorstand zu bestimmenden
Tag im Laufe eines Kalenderjahres statt. In dieser Versammlung wird über die Tätigkeit
des Vereins einschließlich seiner Zweigvereine im abgelaufenen Geschäftsjahr
(Kalenderjahr) Bericht erstattet und die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben
vorgelegt. Ferner werden die Rechnungsprüfer gewählt und die Wahlen zum Vorstand
entgegengenommen. Eine außerordentliche Hauptversammlung beruft der Vorstand
ein, sobald sich das Bedürfnis dazu ergibt. Er ist hierzu binnen 14 Tagen verpflichtet,
wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe darauf
antragen. Die Einladung zu allen Hauptversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
entweder durch die in Duisburg erscheinenden Zeitungen oder durch die
Post. Falls kein Mitglied widerspricht, können auch Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung
eingegeben sind, zur Verhandlung und Abstimmung in der Hauptversammlung
gebracht werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in den Sitzungsberichten
niederzulegen. Der Sitzungsbericht ist von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer bzw. von ihren Stellvertretern zu unterschreiben.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
· dem 1. Vorsitzenden
· dem 2., stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Geschäftsführer.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der engere Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesamtvorstand
ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand
ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Urkunden,
welche den Verein berechtigen oder verpflichten sollen, werden in der Weise gezeichnet,
dass unter die handschriftlich oder im Wege der mechanischen Vervielfältigung
herzustellenden Worte
Tierfreunde Duisburg e.V.
die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden oder eines der in das Vereinsregister
eingetragenen Vorstandsmitglieder eingesetzt wird. Die Vertretungsmacht des Vereins
nach außen hin wird durch diese Satzung nicht beschränkt. Der Vorsitzende muss den
Vorstand binnen 8 Tagen einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder unter Bezeichnung
des Beratungsgegenstandes schriftlich den Antrag stellen. Die Einberufung erfolgt
durch Brief unter Mitteilung der Tagesordnung.

§ 8 Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Hauptversammlungen.
Er hat auf die Befolgung der Bestimmungen der Satzung zu achten und für die
Verfolgung von Tierschutzdelikten zu sorgen.
§ 9 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, zieht die Beiträge der Mitglieder
ein und leistet die erforderlichen Zahlungen. Ausgaben, die den Betrag von 200,00 €
nicht übersteigen, kann der Geschäftsführer selbständig anweisen, zur Leistung höherer
Beträge bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Für die Anlegung von Kapitalien
gelten die rechtlichen Vorschriften über die Anlage von Mündelgeldern. Die Rechnung
über Einnahmen und Ausgaben des Vereins wird vom Vorstand festgestellt und
von zwei in der ersten Hauptversammlung des Jahres zu wählenden, dem Vorstand
nicht angehörenden Mitgliedern geprüft. Über das Ergebnis dieser Prüfung wird der
Hauptversammlung Bericht erstattet.
§ 10 Schriftführer
Ein Schriftführer wird jeweils vor Beginn der Hauptversammlung gewählt. Er schreibt
die Sitzungsberichte über die Verhandlungen des Vorstandes und der Hauptversammlungen.
Der Bericht über jede Vorstandssitzung gelangt in der nächstfolgenden Sitzung
zur Verlesung.
§ 11 Zweigvereine
Der Vorstand kann unter den Vereinsmitgliedern nach örtlichen und sachlichen Bedürfnissen
besondere Zweigvereine bilden, die den Zweck haben, die Aufgaben des
Vereins eingehender zu fördern und den geistigen Verkehr unter den Mitgliedern zu
beleben. Für die Zweigvereine findet die Satzung des Hauptvereins sinngemäße Anwendung.
§ 12 Kooperation
Der Verein kann mit anderen Gemeinschaften, die gleiche oder ähnliche Bestrebungen
haben, Vereinbarungen zum Zwecke einer gemeinsamen Tätigkeit treffen.
§ 13 Änderung der Satzung
Abänderungen dieser Satzung können in einer Hauptversammlung von dreiviertel der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Hauptversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der Erschienenen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft
zwecks Verwendung für den Tierschutz. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Gerichtsstand
Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern unterliegen der Zuständigkeit
der Gerichte der Stadt Duisburg.
§16 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
(Fassung vom 24.10.2015)
Eingetragener Verein in Deutschland, Nordrhein-Westfalen, Amtsgericht Duisburg VR 1855